Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 204

§ 204 – Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation

(1) Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und normal normal ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist. normal normal normal arabic Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten. (2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation gestellt werden. Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist, kann der Antrag im Fall einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

Kurz erklärt

  • Deutsche, die aus internationalen Organisationen ausscheiden, können freiwillige Beiträge für ihre Dienstzeiten nachzahlen, wenn keine lebenslange Versorgung gewährleistet ist.
  • Der Antrag auf Nachzahlung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gestellt werden.
  • Wenn bereits freiwillige Beiträge für die gleichen Zeiten gezahlt wurden, müssen diese erstattet werden.
  • Bei bestimmten Bedingungen kann der Antrag auch nach einer Nachversicherung innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.
  • Die Nachzahlung muss spätestens sechs Monate nach Erhalt des Bescheides erfolgen.